Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 27 U 155/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Auf Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
A. Die zulässige Berufung ist begründet.
I. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
II. Die Anfechtung scheitert indes an der nicht feststellbaren Kenntnis des Beklagten von einem solchen Vorsatz.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte positive Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit und einer Benachteiligung anderer Gläubiger hatte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Gläubiger nicht mehr weiß, als dass die Bezahlung seiner eigenen Forderung nur schleppend und nicht fristgerecht erfolgt. Bei dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte irgendetwas darüber wusste, in welchem Umfang auch Forderungen anderer Gläubiger nicht oder nicht pünktlich bedient wurden. Vielmehr trifft es zu, dass die verzögerte Bezahlung einzelner Verbindlichkeiten innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen im Baugewerbe nicht außergewöhnlich ist; dieser Umstand alleine deutet deshalb noch nicht zwingend auf eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit hin.
Anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Schuldnerin mit dem Ersuchen um eine Ratenzahlung unter Hinweis auf bestehende Außenstände. Die Schuldnerin erklärte damit letztlich nur, wegen der Außenstände nicht alle Forderungen pünktlich bei Fälligkeit erfüllen zu können. Dass die hiervon betroffenen Forderungen aber auch nur annähernd 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ausmachen und damit die für eine Zahlungsunfähigkeit kritische Grenze (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134) erreichen, wird daraus nicht ersichtlich. Es drängt sich bei einer so kleinen Forderung wie vorliegend auch nicht ohne Weiteres auf. Es erscheint keineswegs fernliegend, dass die Schuldnerin in einem solchen Fall zunächst ihre Hauptgläubiger und ständigen Geschäftspartner bedient und im Zweifel kleinere Forderungen eines Handwerkers, mit dem sie nur diesen einen Geschäftskontakt hatte, hintan stellt.
Aus diesem Grunde ist es ferner unerheblich, dass die Schuldnerin auch die vereinbarte Ratenzahlung nicht einhielt. Immerhin hat sie die Gesamtforderung innerhalb von weniger als drei Monaten beglichen (Schlussrate am 9.5.2003). Daraus konnte der Beklagte nicht zwingend schließen, dass die Schuldnerin in der Zwischenzeit mehr als 10 % ihrer Forderungen nicht bedienen konnte oder dieses drohte.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.